Mainzer Ingrossaturbücher Band 53

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StA Wü, MIB 53 fol. 009

Datierung: 17. April 1520

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

MIB 53 fol. 9-10

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Die Mainzer Statthalter und Räte schreiben dem Landgrafen Philipp, ihnen einen Ort zu benennen, an dem sie die drei Teile des Lösungsgeldes für Gernsheim übergeben können.

Vollregest:

Lorentz Truchseß, Statthalter und verordneter Rat, schreibt an Landgraf Philipp zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen usw. Der Landgraf erinnere sich bestimmt, dass sein gnädiger Herr Erzbischof Albrecht, der Heiligen Römischen Kirche Kardinalpriester, zu Mainz und Magdeburg Erzbischof, Kurfürst, Primas usw. als Mainzer Erzbischof die Lösung von Gernsheim, Burg, Tal, Zoll und sonstigem Zubehör ihm, als Inhaber des Pfandgutes, in offener Form und unter seinem Siegel mit einem kurfürstlichen, dazu verordneten geschworenen Boten ankündigen lassen hat, mit der Aufforderung, anzuzeigen, an welchem der Orte, die in der Verschreibung dazu zur Auswahl standen, nämlich Darmstadt, Rheinfels, Braubach oder Hohenstein, er die drei Teile der Pfandsumme sich ausliefern lassen will.

Die mainzischen Bevollmächtigten haben den Befehl, die Summe an dem bestimmten Ort auszuhändigen, eine Quittung zu empfangen und die Huldigung der Einwohner zu Gernsheim samt Zubehör entgegenzunehmen, und sonst alles für den Erzbischof zu vollziehen, was sich laut der Hauptverschreibung gebührt. Sie sind bereit, das Geld kommende Pfingsten an dem ihnen genannten Ort zu übergeben und ihnen samt ihrem Gefolge freies und sicheres Geleit dorthin zu geben und das Geld gegen Quittung anzunehmen. Wegen der 500 Gulden ausstehender Pension und bezüglich der von der Hauptsumme noch ausstehenden 10.000 Gulden soll der Landgraf eine Versicherung empfangen. Sie bitten den Boten dieses Schreibens mit einer Antwort zurückzuschicken.

Gegeben zu Mainz am Dienstag nach dem Sonntag Quasi modo geniti 1520. Lorentz Truchseß von Pommersfelden, Domdekan zu Mainz usw. Statthalter und verordneter Rat.

Zedula

Weil Frankfurt am Main nicht als Stadt der Geldübergabe in der Verschreibung angezeigt oder bestimmt wurde, weil dann wohl beiden Seiten der Ort der Geldübergabe wohl gelegen ist, und der Graf das wünscht, wollen die Aussteller von ihrer Seite die Auszahlung des Geldes in Frankfurt vornehmen. Nachdem sie auch vom Erzbischof Befehl haben, sich an seiner Stelle bei der Überlieferung des Geldes und in der Lösung freundlich, und obwohl einige Zweifel bestehen, schiedlich zu verhalten, ergeht die Bitte an den Grafen, einige seiner erfahrenen und ehrbaren Räte zu der Lösung zu verordnen, damit trotz der Zweifel eine Einigung erreicht wird.
Datum ut supra.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 53 fol. 009, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/22146 (Zugriff am 18.05.2024)